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Recht und Ordnung im Mittelalter |
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Heutzutage ist die staatliche Gewalt in die Judikative, die Exekutive und die Legislative aufgeteilt.
Im Mittelalter gab es jedoch diese Gewaltenteilung nicht, sondern die gesamte Rechtssprechung, oft aber auch die Rechtssetzung (Gesetzgebung) und der Vollzug der Strafen lag in einer Hand, die in der Regel allenfalls von einer höheren Gewalt, etwa dem König, kontrolliert wurde - oft aber auch nicht. Dies führte dazu, dass nicht selten unschuldige Menschen nur auf Grund einer bloßen Anschuldigung verurteilt wurden.
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Die Verfestigung, die Acht und die Oberacht |
Die drei Strafformen Verfestigung, Acht und Oberacht wurden im Mittelalter besonders gegen Adlige verhängt, die den Befehlen ihrer Lehnsherren zuwidergehandelt hatten. Laut des Sachsenspiegels war die Verfestigung eine örtlich beschränkte Acht, die nur im Bezirk des Gerichtes galt, indem sie verhängt wurde. Sie wurde als Strafe verkündigt, wenn eine Klage auf ein schweres Verbrechen vorlag und der Beschuldigte trotz dreimaliger Ladung vor Gericht nicht erschienen war. Der Verfestigte durfte von nun an in dem Bezirk des Gerichtes nicht mehr als Zeuge auftreten, konnte niemanden mehr anklagen und durfte von niemanden mehr aufgenommen oder mit Speise und Trank versorgt werden.
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Im Mittelalter unterschied man zwischen hoher und niederer Gerichtsbarkeit. Die hohe Gerichtsbarkeit mußte sich mit Mord, Totschlag und schwerem Diebstahl beschäftigen, die niedere verhandelte über geringere Straftaten und private Rechtsstreitigkeiten wie z.B. über unrechtes Maß und Gewicht, über Störungen des städtischen und dörflichen Friedens, über Schuldsachen und Erbschaftsangelegenheiten, über Verstöße gegen Besitzrechte und kleine Tagesdiebstähle im Wert bis zu drei Schillingen. |
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"Die Hinrichtung war auf fünf Uhr nachmittags angesetzt. Schon am Morgen kamen die ersten Schaulustigen und sicherten sich Plätze. Sie brachten Stühle und Trittbänkchen mit, Sitzkissen, Verpflegung, Wein und ihre Kinder. Als gegen Mittag die Landbevölkerung aus allen Himmelsrichtungen in Massen herbeiströmte, war der Cours schon so dicht besetzt, daß die Neuankömmlinge aufansteigenden Gärten und Feldern Grenoble lagern mußten jenseits des Platzes und auf der den terrassenförmigStraße nach . Die Händler machten bereits gute Geschäfte, man aß, man trank, es summte und brodelte wie bei einem Jahrmarkt. Bald waren wohl an die zehntausend Menschen
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Autor dieser Seite ist der Maler und Verfasser Nicolay Bessonov. Sie finden hier Informationen über die Hexenkunst und Sie sehen eine Reflexion dieses Themas in der europäischen Kunst. |
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Seit dem Landfriedensgesetz von 1152 benötigte ein angeklagter Ritter zu seiner Entlastung vier Eideshelfer. Meistens boten sich dazu Freunde oder Verwandte an, die keine Zeugen, also Tat- oder Unschuldszeugen, in unserem Sinne waren, sondern nur den geleisteten Eid des Ritters durch ihre Eide zu bekräftigen hatten. Wenn der Ritter jedoch bei handhafter Tat erwischt wurde, konnte er sich mit solchen Reinigungseiden seiner Freunde nicht mehr "rein waschen"!
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Das Experiment mit Wasser, so genanntes Hexenbad, ist unter allem am meisten bekannt. Der angeklagten Person haben sie den linken Arm auf das rechte Bein gebunden und überkehrt (s. oben). Dann haben sie die Person mit dem Strick ins Wasser niedergelassen, z. B. in einem Fluß oder Teich. Wenn sie schwimme, war die Hexerei bewiesen, wenn sie aber ertrank, dann war ihre Unschuld bewiesen. Meistens ertrank sie dann aber. Insgesamt konnte die Probe bis zu 3x wiederholt werden.
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Der Sachsenspiegel (nds. Sassenspegel) ist das bedeutendste Rechtsbuch des deutschen Mittelalters. Obgleich nur private Sammlung und Aufzeichnung des mittelalterlichen sächsischen Rechts beziehungsweise Gewohnheitsrechts, gewann der Sachsenspiegel bald derartigen Einfluss, dass er namentlich im sächsischen und norddeutschen Raum bis weit in die Neuzeit hinein eine wichtige Grundlage für die Rechtsanwendung und Rechtsprechung war. Er ist das erste große Rechtsdokument in Deutschland, das statt in lateinisch in deutscher Sprache verfasst wurde. Es existierte wohl auch eine frühere lateinische Version, allerdings ist diese völlig unbekannt, wahrscheinlich nicht erhalten.
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